Wohnrecht auf Lebenszeit

Ein Wohnrecht auf Lebenszeit klingt nach Sicherheit: Sie dürfen bis zum Lebensende in Ihren vier Wänden bleiben, auch wenn die Immobilie längst den Kindern gehört oder verkauft ist. Doch an diesem einen Grundbucheintrag hängt viel. Wer zahlt die Reparaturen? Dürfen Sie vermieten? Was passiert beim Umzug ins Pflegeheim? Und was ist das Recht überhaupt wert?

Dieser Ratgeber beantwortet die Fragen verständlich und auf dem Rechtsstand von Oktober 2026. Sie finden Vergleichstabellen, einen Rechner auf Basis der neuen BMF-Tabelle für 2026, einen Entscheidungscheck, ein Mythen-Quiz und eine Checkliste für Ihr Vorhaben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Wohnrecht auf Lebenszeit (§ 1093 BGB) erlaubt einer Person, bestimmte Räume lebenslang zu bewohnen. Es steht im Grundbuch (Abteilung II), ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
  • Vermieten dürfen Sie nur mit Gestattung des Eigentümers. Wer Mieteinnahmen behalten will, braucht meist einen Nießbrauch.
  • Verbrauch und kleine Reparaturen trägt im Regelfall der Berechtigte, große Reparaturen und die Grundsteuer der Eigentümer. Der Vertrag kann das anders regeln.
  • Der steuerliche Wert ergibt sich aus Jahreswert mal Vervielfältiger (§ 14 BewG, BMF-Tabelle ab 1. Januar 2026). Er ist nicht automatisch der Preisabschlag beim Verkauf.
  • Ein Umzug ins Pflegeheim beendet das Wohnrecht nicht. Ein Verzicht kann als Schenkung gelten und Rückforderungen auslösen.
  • Nach dem Tod erlischt das Recht, der Eintrag bleibt aber stehen, bis die Löschung beantragt ist.

Was ist ein Wohnrecht auf Lebenszeit?

Ein Wohnrecht auf Lebenszeit ist in der Fachsprache ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Es zählt zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten: Der Eigentümer muss dulden, dass eine bestimmte Person ein Gebäude oder Teile davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzt. „Auf Lebenszeit“ heißt, dass das Recht bis zum Tod des Berechtigten gilt. Viele sprechen deshalb auch vom lebenslangen Wohnrecht.

Typische Fälle sind schnell erzählt. Eltern übertragen ihr Haus an die Kinder und behalten sich das Wohnrecht vor. Eigentümer verkaufen ihre Wohnung und dürfen bleiben. Oder ein Ehepartner wird abgesichert, damit er nach einem Erbfall nicht ausziehen muss. In allen Fällen gilt: Das Recht schützt das Wohnen, nicht die Rendite.

Wohnrecht oder Wohnungsrecht: Gibt es einen Unterschied?

Im Gesetz heißt es Wohnungsrecht, im Alltag sagt fast jeder Wohnrecht. Gemeint ist dasselbe Recht nach § 1093 BGB. Davon zu trennen ist das Mietverhältnis, das nach Mietrecht gekündigt werden kann, und die Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen.

Sie besteht bei einem auf Teile des Gebäudes beschränkten Wohnrecht schon kraft Gesetz (§ 1093 Abs. 3 BGB), für weitere Flächen wie Garten oder Stellplatz sollte sie ausdrücklich vereinbart werden. Wenn jemand sagt, er habe ein „Wohnrecht“, lohnt deshalb immer der Blick ins Grundbuch: Nur dort steht, welche Räume genau gemeint sind und ob das Recht überhaupt eingetragen ist.

Wer darf in der Wohnung leben?

Berechtigt ist die Person, die im Vertrag und im Grundbuch genannt wird. Nach § 1093 Abs. 2 BGB darf sie aber ihre Familie sowie Personen aufnehmen, die zur Bedienung und Pflege erforderlich sind. Der Partner, die Kinder und eine Pflegekraft dürfen also mit einziehen. Das Recht selbst bleibt dagegen an die berechtigte Person gebunden. Es ist nicht übertragbar (§ 1092 BGB), und seine Ausübung darf nur mit Gestattung des Eigentümers einem anderen überlassen werden.

Warum der Grundbucheintrag entscheidend ist

Ein Wohnrecht wirkt gegenüber jedem späteren Eigentümer nur, wenn es im Grundbuch steht, und zwar in Abteilung II. Ohne Eintrag besteht höchstens ein Anspruch gegen den Vertragspartner, der bei einem Verkauf oder Erbfall verloren gehen kann. Genauso wichtig ist der Rang. Steht eine Grundschuld im Rang vor dem Wohnrecht, kann das Wohnrecht in einer Zwangsversteigerung erlöschen. Lassen Sie sich den Rang deshalb vom Notar ausdrücklich erklären und das Wohnrecht möglichst an erster Stelle eintragen.

Wohnrecht, Nießbrauch oder Dauerwohnrecht: Die Unterschiede

Im Alltag werden Wohnrecht und Nießbrauch ständig verwechselt. Der Kernunterschied: Das Wohnrecht erlaubt nur das Wohnen. Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) erlaubt jede Nutzung, also auch das Vermieten und das Behalten der Mieteinnahmen. Wer eine Immobilie verschenkt und weiter Mieteinnahmen erzielen will, braucht deshalb einen Nießbrauch. Wer lediglich wohnen bleiben möchte, kommt mit dem Wohnrecht aus, das für den Eigentümer meist die kleinere Belastung ist.

Eine dritte Variante ist das Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Es ist veräußerlich und vererblich und kommt zum Beispiel in Seniorenwohnanlagen vor. Für die meisten Familien ist es kein Thema, sollte aber bekannt sein, weil es oft mit dem Wohnrecht verwechselt wird.

Wie Käufer ein mit Nießbrauch belastetes Objekt bewerten, erklärt unser Ratgeber zum Nießbrauchrecht beim Immobilienkauf. Wenn Sie Ihr Haus zu Lebzeiten an ein Kind übertragen wollen, lesen Sie Haus überschreiben an ein Kind: Steuern und Pflichtteil. Die Tabelle zeigt die drei Rechte im direkten Vergleich:

Wohnrecht, Nießbrauch und Dauerwohnrecht im Vergleich

Die drei Rechte werden oft verwechselt. Die Tabelle zeigt die Unterschiede, die in der Praxis am häufigsten zählen.

Vergleich von Wohnrecht, Nießbrauch und Dauerwohnrecht
MerkmalWohnrecht (§ 1093 BGB)Nießbrauch (§ 1030 BGB)Dauerwohnrecht (§ 31 WEG)
Was ist erlaubt?Bewohnen der Räume, Aufnahme von Familie und PflegepersonenJede Nutzung, auch Vermieten und Mieteinnahmen behaltenBewohnen oder anderweitige Nutzung der Wohnung, je nach Vereinbarung
Vermieten an DritteNur mit Gestattungdes Eigentümers (§ 1092 BGB)Jagrundsätzlich möglich, die Mieteinnahmen stehen dem Nießbraucher zuNach Vereinbarungim Dauerwohnrechtsvertrag geregelt
Übertragbar oder verkäuflichNeinhöchstpersönliches RechtNeinnur die Ausübung kann überlassen werdenJaveräußerlich (§ 33 WEG)
VererbbarNeinerlischt mit dem Tod des BerechtigtenNeinerlischt mit dem Tod des NießbrauchersJavererblich (§ 33 WEG)
Laufende Kosten im RegelfallBerechtigter: Verbrauch und gewöhnliche Unterhaltung. Eigentümer: große Reparaturen und Grundsteuer. Der Vertrag geht vor.Nießbraucher: gewöhnliche Erhaltung und öffentliche Lasten wie die Grundsteuer (§§ 1041, 1047 BGB)Nach Vereinbarung, oft gegen Entgelt an den Eigentümer
EintragungGrundbuch, Abteilung IIGrundbuch, Abteilung IIGrundbuch, Abteilung II, zusätzlich eigenes Dauerwohnrechtsgrundbuch
Typischer EinsatzHaus an die Kinder übertragen und selbst wohnen bleiben, Verkauf mit BleiberechtVermögen übertragen und die Erträge behaltenSeniorenwohnanlagen und besondere Wohnmodelle

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026. Vertrag und Grundbuch entscheiden im Einzelfall.

Kosten beim Wohnrecht: Wer zahlt was?

Die Kostenfrage sorgt in Familien am häufigsten für Streit, weil sie im Gesetz nur lückenhaft geregelt ist. Für das Wohnungsrecht gelten einige Nießbrauchvorschriften entsprechend (§ 1093 Abs. 1 BGB), darunter § 1041 BGB: Der Berechtigte hält die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand und trägt die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung. Dazu zählen kleine Reparaturen und Schönheitsreparaturen.

Außergewöhnliche Maßnahmen wie ein neues Dach, die Fassadensanierung oder ein Heizungstausch gehen dagegen zu Lasten des Eigentümers. Verbrauchskosten wie Strom, Wasser und Heizung zahlt, wer sie verursacht, also der Berechtigte. Die Grundsteuer ist eine Eigentümerlast.

Kostenverteilung beim Wohnrecht auf Lebenszeit

Wer zahlt was? Die Tabelle zeigt den Regelfall, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt.

Wer beim Wohnrecht welche Kosten trägt
KostenartRegelfall ohne VertragHinweis
Strom, Heizung, WasserBerechtigterVerbrauch folgt dem Nutzer. Im Mehrfamilienhaus läuft er meist über die Betriebskostenabrechnung.
Schönheitsreparaturen und kleine ReparaturenBerechtigterTeil der gewöhnlichen Unterhaltung (§ 1041 BGB).
Neues Dach, Fassade, HeizungstauschEigentümerAußergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen. Der Berechtigte muss die Arbeiten dulden.
GrundsteuerEigentümerEigentümerlast. Eine Weitergabe an den Berechtigten gilt nur, wenn sie vereinbart ist.
GebäudeversicherungEigentümerSollte im Vertrag festgelegt werden. Hausrat und Haftpflicht gehören zum Berechtigten.
Hausgeld bei der EigentumswohnungGeteiltBetriebskostenanteil meist beim Berechtigten, Rücklage und Sonderumlagen beim Eigentümer. Mehr im Ratgeber Hausgeld bei der Eigentumswohnung.
Umbau und ModernisierungWer sie veranlasstBauliche Veränderungen sollten beide Seiten schriftlich abstimmen.

Gesetzliche Grundlinie nach §§ 1093, 1041 BGB. Im Übergabe- oder Kaufvertrag dürfen die Beteiligten abweichen, und das ist ausdrücklich empfehlenswert. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

Wichtig: Das ist die gesetzliche Grundlinie. Im Übergabe- oder Kaufvertrag können und sollten die Beteiligten abweichen. Üblich ist zum Beispiel, dass der Eigentümer Gebäudeversicherung und Grundsteuer trägt, der Berechtigte aber das Hausgeld. Bei einer Eigentumswohnung gehören Betriebskosten meist zum Berechtigten, Rücklagen und Sonderumlagen zum Eigentümer. Was im Hausgeld steckt, zeigt der Beitrag Hausgeld bei der Eigentumswohnung. Schreiben Sie die Verteilung unbedingt auf, bevor die erste Rechnung kommt.

Besonders strittig sind Maßnahmen, die der Eigentümer aus rechtlichen Gründen oder zur Wertsteigerung anstößt, etwa ein Heizungstausch oder eine energetische Sanierung. Nützen sie dem Berechtigten wenig, wird oft um die Kosten gerungen. Legen Sie deshalb im Vertrag fest, wie der Eigentümer solche Arbeiten ankündigt und ab welcher Summe er den Berechtigten vorab beteiligen muss.

Darf man mit einem Wohnrecht vermieten?

Nicht ohne Weiteres. Das Wohnrecht ist auf die eigene Nutzung zugeschnitten. Die Ausübung einem anderen zu überlassen, etwa durch Untervermietung, geht nur, wenn der Eigentümer es gestattet (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch dann gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbot, zum Beispiel für Ferienvermietungen. Mehr dazu im Ratgeber Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin. Wer vermieten und die Einnahmen behalten möchte, sollte rechtzeitig über einen Nießbrauch statt eines Wohnrechts sprechen.

Wohnrecht bestellen: Vom Notar bis ins Grundbuch

Ein Wohnrecht entsteht nicht durch einen Handschlag oder einen privaten Vertrag. Es entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB). Für die Eintragung braucht das Grundbuchamt die Bewilligung des Eigentümers in notariell beglaubigter Form (§ 29 GBO). Wird das Wohnrecht im Zusammenhang mit einer Schenkung oder einem Verkauf vereinbart, ist der Vertrag ohnehin notariell zu beurkunden (§ 311b BGB). In der Praxis übernimmt der Notar deshalb die Formulierung, die Beurkundung und den Antrag beim Grundbuchamt. Seine Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und hängen vom Wert des Rechts ab.

Was im Vertrag steht, entscheidet später über Frieden oder Streit. Neben dem Umfang des Rechts (welche Räume, Mitbenutzung von Keller, Garten und Stellplatz) sollten die Kostenverteilung, die Frage der Vermietung, der Fall eines Heimaufenthalts und ein Löschungserleichterungsvermerk geregelt sein. Der Zeitstrahl zeigt den typischen Weg von der ersten Idee bis zur Löschung nach dem Tod. Jede Station hat eine Stolperfalle zum Aufklappen:

Der Weg eines Wohnrechts in sechs Schritten

Von der ersten Idee bis zur Löschung im Grundbuch. Jede Station hat eine typische Stolperfalle zum Aufklappen.

  1. Ziel und Umfang klären
    Eigentümer, Berechtigte, Familie

    Legen Sie fest, wer wohnen darf, welche Räume gelten und ob Keller, Garten und Stellplatz dazugehören. Klären Sie früh, ob später vermietet werden darf.

    Typische Stolperfalle

    Wer das Recht pauschal für die ganze Immobilie bestellt, schränkt den Eigentümer stärker ein als nötig. Beschreiben Sie die Räume genau.

  2. Vertrag mit dem Notar aufsetzen
    Notar

    Der Notar formuliert Wohnrecht, Kostenverteilung, Heimfall und Löschungserleichterung. Schenkungen und Verkäufe von Grundstücken sind ohnehin beurkundungspflichtig (§ 311b BGB).

    Typische Stolperfalle

    Standardtexte regeln den Pflegefall oft nicht. Fehlt eine Regelung, entscheidet im Streit die Auslegung durch Gerichte.

  3. Eintragung im Grundbuch
    Notar, Grundbuchamt

    Das Wohnrecht entsteht erst mit der Eintragung in Abteilung II (§ 873 BGB). Der Notar stellt den Antrag. Achten Sie auf den Rang vor Grundschulden.

    Typische Stolperfalle

    Steht eine Grundschuld im Rang davor, kann das Wohnrecht in der Zwangsversteigerung erlöschen.

  4. Alltag mit dem Wohnrecht
    Berechtigter und Eigentümer

    Der Berechtigte trägt Verbrauch und gewöhnliche Unterhaltung, der Eigentümer große Reparaturen und die Grundsteuer, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.

    Typische Stolperfalle

    Untervermietung ohne Gestattung des Eigentümers verletzt das Recht. In Berlin gilt zusätzlich das Zweckentfremdungsverbot.

  5. Wenn sich das Leben ändert
    Berechtigter, Familie, gegebenenfalls Sozialamt

    Pflegeheim, Verkauf oder der Wunsch nach Verzicht sind die häufigsten Wendepunkte. Holen Sie vor jeder Änderung Rat ein.

    Typische Stolperfalle

    Ein Verzicht kann eine Schenkung sein. Das Sozialamt kann Rückforderungen innerhalb von zehn Jahren prüfen (§ 528 BGB).

  6. Tod und Löschung
    Eigentümer, Notar, Grundbuchamt

    Mit dem Tod erlischt das Recht. Der Eigentümer beantragt die Löschung mit der Sterbeurkunde. Ob das Grundbuchamt sofort löschen darf, regelt § 23 GBO.

    Typische Stolperfalle

    Ohne Löschungserleichterungsvermerk kann das Sperrjahr greifen, wenn Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind.

Ablauf in der Regel, Einzelfälle können abweichen. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

Was ist ein Wohnrecht wert? Wohnrecht berechnen nach der BMF-Tabelle 2026

Wer ein Wohnrecht berechnen will, stößt auf zwei Welten, die selten sauber getrennt werden: den steuerlichen Kapitalwert und den Marktwert beim Verkauf. Beide brauchen Sie in unterschiedlichen Situationen. Fangen wir mit dem Steuerwert an.

So rechnet das Finanzamt: Kapitalwert nach § 14 BewG

Für die Schenkung- und Erbschaftsteuer wird ein lebenslanges Wohnrecht mit seinem Kapitalwert bewertet (§ 14 Bewertungsgesetz). Die Formel ist einfach: Kapitalwert = Jahreswert mal Vervielfältiger. Den Jahreswert bildet der Betrag, der im Durchschnitt des Jahres aus der Nutzung zu erzielen ist (§ 15 BewG).

Bei einem Wohnrecht ist das im Kern die ortsübliche Miete für die betroffenen Räume, hochgerechnet auf zwölf Monate. Der Jahreswert ist nach oben begrenzt: Er darf höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der nach dem Bewertungsgesetz anzusetzende Wert des Objekts durch 18,6 geteilt wird (§ 16 BewG). Bei Immobilien ist das in der Regel der steuerliche Wert, also der Grundbesitzwert.

Der Vervielfältiger hängt von Alter und Geschlecht ab und stammt aus der Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gilt die neue Tabelle aus dem BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025. Sie basiert auf der Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamts und rechnet mit 5,5 Prozent Zinsen. Viele Beispielrechnungen im Netz stammen noch aus der Zeit davor. Prüfen Sie deshalb immer, welche Tabelle zugrunde liegt.

Als Anhaltspunkt für die ortsübliche Miete dienen in Berlin der Mietspiegel oder ein Wertgutachten. Je genauer Sie die Räume abgrenzen, desto belastbarer wird der Jahreswert. Ist das Wohnrecht auf eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus beschränkt, rechnen Sie mit dem Mietwert und dem Wert genau dieser Wohnung, nicht des ganzen Hauses.

Beispiel: Eine 75-jährige Frau hat ein Wohnrecht an einer Wohnung mit einer ortsüblichen Miete von 1.100 Euro im Monat. Der Jahreswert beträgt 13.200 Euro. Der Vervielfältiger für eine 75-jährige Frau liegt 2026 bei 9,393. Der Kapitalwert beträgt damit rund 123.988 Euro. Setzt das Finanzamt für die Wohnung 450.000 Euro an, liegt die Obergrenze für den Jahreswert bei rund 24.194 Euro, die Kappung greift hier also nicht. Die Tabelle zeigt die amtlichen Werte für alle Altersstufen:

Vervielfältiger 2026 für ein lebenslanges Wohnrecht

Kapitalwert = Jahreswert mal Vervielfältiger. Die Tabelle enthält die amtlichen Werte für alle Altersstufen und ist auf kleinen Bildschirmen kompakt gesetzt.

Springt zur passenden Zeile
Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung, Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026, nach Alter und Geschlecht
AlterMänner: Lebenserwartung (Jahre)Männer: VervielfältigerFrauen: Lebenserwartung (Jahre)Frauen: Vervielfältiger
078,4718,40283,1918,465
177,7318,39182,4418,456
276,7518,37581,4518,443
375,7718,35980,4718,430
474,7818,34179,4718,417
573,7918,32278,4818,402
672,7918,30377,4918,387
771,8018,28276,5018,371
870,8118,26075,5018,354
969,8118,23774,5118,336
1068,8218,21373,5118,317
1167,8318,18772,5218,297
1266,8318,16071,5218,276
1365,8418,13270,5318,254
1464,8418,10169,5318,230
1563,8518,07068,5418,206
1662,8618,03767,5518,180
1761,8818,00266,5618,152
1860,8917,96565,5718,124
1959,9217,92664,5818,093
2058,9417,88663,6018,062
2157,9717,84362,6118,028
2257,0017,79961,6217,992
2356,0217,75160,6317,955
2455,0517,70159,6417,915
2554,0717,64958,6517,873
2653,0917,59357,6617,829
2752,1217,53556,6817,783
2851,1417,47355,6917,735
2950,1717,40954,7017,683
3049,1917,34053,7117,629
3148,2217,26952,7317,572
3247,2417,19351,7417,511
3346,2717,11350,7617,448
3445,3017,03049,7817,382
3544,3416,94248,8017,312
3643,3716,85047,8217,238
3742,4116,75346,8417,160
3841,4616,65245,8617,078
3940,5016,54544,8916,993
4039,5516,43443,9216,903
4138,6016,31742,9516,808
4237,6516,19341,9916,709
4336,7116,06541,0216,604
4435,7715,93040,0616,494
4534,8315,78839,1016,379
4633,9015,64038,1416,258
4732,9715,48537,1816,130
4832,0515,32336,2315,997
4931,1415,15535,2815,856
5030,2214,97734,3415,711
5129,3214,79433,4015,557
5228,4314,60532,4715,398
5327,5414,40631,5415,230
5426,6614,19930,6115,054
5525,7813,98329,7014,873
5624,9213,76228,7814,680
5724,0713,53327,8714,481
5823,2213,29326,9714,273
5922,3913,04826,0814,058
6021,5812,79825,1913,832
6120,7712,53824,3213,601
6219,9812,27223,4513,359
6319,2112,00222,5913,108
6418,4511,72521,7412,849
6517,7111,44420,9112,583
6616,9811,15520,0812,306
6716,2610,86019,2612,020
6815,5610,56118,4511,725
6914,8610,25117,6511,421
7014,189,93816,8611,107
7113,519,61916,0710,780
7212,859,29315,3010,447
7312,208,96014,5410,105
7411,578,62713,799,754
7510,948,28213,059,393
7610,337,93612,329,022
779,737,58611,618,648
789,147,23010,928,271
798,566,86810,247,885
808,006,5099,577,490
817,476,1588,937,100
826,945,7988,306,703
836,435,4417,696,305
845,945,0897,105,908
855,474,7436,535,512
865,034,4116,005,133
874,614,0865,504,765
884,223,7785,044,418
893,873,4964,614,086
903,553,2344,213,770
913,252,9843,853,480
922,992,7643,533,217
932,762,5663,242,975
942,562,3932,992,764
952,372,2262,752,558
962,202,0762,552,384
972,061,9512,372,226
981,941,8432,222,094
991,861,7712,101,987
100 und älter1,761,6802,001,897

Beispiel: Eine 75-jährige Frau hat den Vervielfältiger 9,393. Bei einem Jahreswert von 13.200 Euro ergibt das einen Kapitalwert von rund 123.988 Euro.

Quelle: BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025, Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2026 (Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamts, 5,5 Prozent Zinsen, § 14 BewG). Keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

Mit dem Rechner setzen Sie Ihre eigenen Werte ein. Er zeigt den Kapitalwert, die Grenze nach § 16 BewG und den rechnerischen Restwert im Vergleich zu Ihrem Schenkungsteuer-Freibetrag. Er ist eine Orientierung, kein Gutachten:

Wohnrecht berechnen: Rechner nach BMF-Tabelle 2026

Geben Sie Alter, Geschlecht, Immobilienwert und Mietwert ein. Der Rechner zeigt den steuerlichen Kapitalwert des Wohnrechts, die Grenze nach § 16 BewG und den rechnerischen Restwert.

Wichtig für den Faktor
Vollendete Jahre, 0 bis 100
Steuerwert, ersatzweise Verkehrswert
Ortsübliche Nettokaltmiete
Bestimmt den Freibetrag
Vorschenkungen, 10 Jahre

Beispielrechnung mit den vorausgefüllten Werten. Passen Sie die Felder an und klicken Sie auf „Wert berechnen“.

Kapitalwert nach § 14 BewG

123.988 €

Vervielfältiger
9,393
Statistische Lebenserwartung
13,05 Jahre
Jahreswert angesetzt
13.200 €

Steuerlicher Orientierungswert, kein Verkaufsabschlag

Grenze nach § 16 BewG

24.194 €

Ihr Jahreswert (Miete mal 12)
13.200 €
Obergrenze (Wert geteilt durch 18,6)
24.194 €
Angesetzt wird
13.200 €

Die Kappung greift nicht

Rechnerischer Restwert

326.012 €

Immobilienwert
450.000 €
Abzüglich Kapitalwert
123.988 €
Freibetrag noch frei
400.000 €

Der Restwert liegt unter dem freien Freibetrag

Steuerwert ist nicht gleich Verkaufsabschlag. Der Kapitalwert nach § 14 BewG folgt festen Tabellen und gilt für die Schenkung- und Erbschaftsteuer. Beim Verkauf einer Immobilie mit Wohnrecht bewertet ein Gutachter das Recht marktbasiert, meist über Restlebenserwartung und Liegenschaftszinssatz. Beide Werte können deutlich auseinanderliegen.

Bei mehreren Berechtigten, zum Beispiel einem Ehepaar, und bei sehr frühem Tod gelten Sonderregeln. Tragen Sie als Immobilienwert möglichst den steuerlichen Wert ein, der oft vom Verkehrswert abweicht. Der Rechner rechnet mit Ihrer Eingabe und liefert deshalb eine Näherung. Klären Sie das mit Notar oder Steuerberater.

Rechnerische Orientierung nach § 14 bis 16 BewG mit den Vervielfältigern des BMF-Schreibens vom 21. Oktober 2025 (ab 1. Januar 2026), Freibeträge nach § 16 ErbStG. Kein Gutachten, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

Steuerwert oder Marktwert? Der häufigste Denkfehler

Der Kapitalwert nach § 14 BewG ist ein pauschaler Steuerwert. Er gilt für die Schenkung- und Erbschaftsteuer und folgt festen Tabellen. Beim Verkauf einer Immobilie mit Wohnrecht zählt dagegen der Markt. Ein Gutachter ermittelt den Wert des Rechts meist nach den Grundsätzen der Immobilienwertermittlungsverordnung, also über die Restlebenserwartung und einen Liegenschaftszinssatz. Der Käufer rechnet zusätzlich mit seinem Risiko und dem entgangenen Nutzen. Beide Werte können deutlich auseinanderliegen. Übertragen Sie den Kapitalwert deshalb nicht ungeprüft als Preisabschlag auf einen Verkauf.

Schenkungsteuer und Pflichtteil im Blick

Wird eine Immobilie mit Vorbehaltswohnrecht verschenkt, mindert der Kapitalwert des Wohnrechts den steuerpflichtigen Erwerb. Entscheidend sind dann die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind und Elternteil, 200.000 Euro für Enkel. Sie stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Bei einer Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an, weil stattdessen die Schenkungsteuer gilt (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Bei teilentgeltlichen Übertragungen klärt der Notar die Lage. Das ist nur der Rahmen: Der Steuerwert der Immobilie (Bedarfswert) weicht oft vom Verkehrswert ab, und Vorschenkungen der letzten zehn Jahre werden zusammengerechnet.

Für Pflichtteilsberechtigte gilt: Eine Schenkung kann bis zu zehn Jahre lang Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen und zählt pro Jahr weniger (§ 2325 Abs. 3 BGB). Behält sich der Schenker den Genuss der Immobilie umfassend vor, kann diese Frist nach der Rechtsprechung allerdings noch nicht zu laufen beginnen. Mehr dazu in Haus überschreiben an ein Kind und, wenn mehrere Erben beteiligt sind, im Beitrag Erbengemeinschaft und Immobilie.

Wohnrecht, Nießbrauch oder Verkauf: Welche Lösung passt?

Nicht jede Familie braucht ein Wohnrecht. Manchmal passt ein Nießbrauch besser, manchmal ein Verkauf, bei dem Sie per Wohnrecht oder Rückmiete wohnen bleiben. Der Entscheidungscheck stellt sechs Fragen zu Ziel, Eigentum, Vermietung, Pflege und Liquidität. Er ersetzt keine Beratung, zeigt aber, welche Lösung tendenziell zu Ihrer Lage passt und worauf Sie vor dem Notartermin achten sollten:

Entscheidungscheck: Wohnrecht, Nießbrauch oder Verkauf?

Sechs Fragen zu Ziel, Eigentum, Vermietung, Pflege und Liquidität. Der Check zeigt, welche Lösung tendenziell passt und was Sie vor dem Notartermin prüfen sollten.

Die drei Lösungen kurz erklärt

Wohnrecht

Sie bleiben wohnen, der Eigentümer behält Vermietung und Erträge im Blick. Das Recht ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod.

Nießbrauch

Sie behalten Nutzung und Erträge, auch Vermieten. Dafür tragen Sie mehr Kosten. Das Recht erlischt mit dem Tod.

Verkauf

Sie lösen Kapital, bleiben aber auf Wunsch per Wohnrecht oder Rückmiete wohnen. Der Preisabschlag wird marktbasiert bestimmt.

1. Was ist Ihnen am wichtigsten?
2. Soll die Immobilie in der Familie bleiben?
3. Möchten Sie später vermieten dürfen, falls Sie ausziehen?
4. Ist ein Umzug oder Pflegebedarf absehbar?
5. Brauchen Sie in den nächsten Jahren zusätzliches Kapital?
6. Gibt es weitere Erben oder Pflichtteilsberechtigte?

Beantwortet: 0 von 6 Fragen.

Orientierungshilfe, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

Wann endet ein Wohnrecht? Pflegeheim, Verzicht und Löschung

Ein Wohnrecht auf Lebenszeit endet nicht von selbst, nur weil sich die Lebensumstände ändern. Die Tabelle zeigt die häufigsten Ereignisse und ihre Folgen:

Wann endet ein Wohnrecht auf Lebenszeit?

Die häufigsten Ereignisse und ihre Folgen auf einen Blick.

Wann ein Wohnrecht auf Lebenszeit endet oder bestehen bleibt
EreignisBleibt das Wohnrecht bestehen?Was gilt
Tod des BerechtigtenNeinDas Recht erlischt.Der Eintrag bleibt, bis die Löschung beantragt ist. Nachweis: Sterbeurkunde, Besonderheiten nach § 23 GBO.
Umzug ins PflegeheimJaEs erlischt nicht von selbst.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt das Recht bestehen. Regelt der Vertrag den Fall nicht, kann ein Zahlungsanspruch in Betracht kommen (BGH V ZR 168/07).
Verzicht oder Aufhebung zu LebzeitenNeinNach der Löschung nicht mehr.Der Verzicht kann eine Schenkung sein (BGH X ZR 65/17). Das Sozialamt kann Rückforderungen prüfen (§ 528 BGB, zehn Jahre).
Verkauf der ImmobilieJaEs bindet den Käufer.Das Recht steht im Grundbuch. Der Kaufpreis berücksichtigt die Belastung.
ZwangsversteigerungKommt auf den Rang anRechte im Rang vor dem betreibenden Gläubiger bleiben bestehen. Nachrangige Rechte können erlöschen.
Befristung oder Bedingung im VertragJe nach VertragDas Recht endet mit Zeitablauf oder Eintritt der Bedingung. Danach ist die Löschung zu beantragen.

Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 9. Januar 2009, V ZR 168/07 (Heimaufenthalt) und BGH, X ZR 65/17 (Verzicht als Schenkung). Keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

Pflegeheim: Das Wohnrecht bleibt bestehen

Zieht der Berechtigte dauerhaft in ein Pflegeheim, bleibt das Wohnrecht rechtlich bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlischt es durch einen Heimaufenthalt nicht von selbst (unter anderem BGH, V ZR 163/06). Der Eigentümer darf die Wohnung also nicht einfach selbst nutzen oder vermieten.

Regelt der Vertrag den Heimfall nicht, kann sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Zahlungsanspruch des Berechtigten ergeben, etwa wenn der Eigentümer die Wohnung vermietet (BGH, Urteil vom 9. Januar 2009, V ZR 168/07). Zahlt das Sozialamt die Heimkosten, kann es solche Ansprüche auf sich überleiten. Regeln Sie den Heimfall deshalb ausdrücklich im Vertrag.

Verzicht: Vorsicht vor der Schenkungsfalle

Wer sein Wohnrecht freiwillig aufgibt, verschenkt unter Umständen einen Vermögenswert. Der Bundesgerichtshof hat den Verzicht auf ein Wohnrecht als Schenkung des Berechtigten an den Eigentümer eingeordnet (BGH, X ZR 65/17). Wird der Berechtigte später pflegebedürftig und reichen seine Mittel nicht aus, kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) auf sich überleiten, wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre zurückliegt (§ 529 BGB).

Der Eigentümer muss dann den Wert herausgeben, bemessen am Unterschied zwischen dem Wert der Immobilie mit und ohne Wohnrecht. Verzichten Sie deshalb nie vorschnell, schon gar nicht aus steuerlichen Gründen, ohne vorher Notar oder Fachanwalt zu fragen.

Wohnrecht ablösen: Auszahlung statt Bleiberecht

Zieht der Berechtigte freiwillig aus, kann der Eigentümer das Wohnrecht gegen eine Zahlung ablösen. Dafür braucht es eine Einigung, eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Berechtigten und den Antrag beim Grundbuchamt. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Wert des Rechts und wird frei verhandelt. Weil das Sozialamt Abfindungen und Verzichte später prüfen kann, sollten beide Seiten die Vereinbarung sorgfältig dokumentieren und steuerliche Folgen vorab klären lassen.

Löschung im Grundbuch nach dem Tod

Mit dem Tod des Berechtigten erlischt das Wohnrecht. Im Grundbuch steht es aber weiter, bis es gelöscht wird. Für die Löschung stellt der Eigentümer oder sein Notar einen Antrag beim Grundbuchamt und weist den Tod mit einer Sterbeurkunde nach. Ob das Grundbuchamt sofort löschen darf, regelt § 23 GBO. Sind Rückstände von Leistungen ausgeschlossen, was bei einem reinen Wohnungsrecht oft der Fall ist, genügt der Todesnachweis.

Sind sie nicht ausgeschlossen, darf das Recht innerhalb eines Jahres nach dem Tod nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, es sei denn, im Grundbuch steht ein Löschungserleichterungsvermerk wie „löschbar bei Todesnachweis“. Ein solcher Vermerk spart Eigentümern später Zeit und Kosten und gehört deshalb schon in die Bestellung.

Haus verkaufen mit Wohnrecht: Abschlag, Käufer und Berlin

Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht bleibt bei einem Verkauf bestehen. Der Käufer übernimmt die Belastung, kann das Objekt also erst nutzen, wenn das Recht endet, und plant mit dieser Unsicherheit, denn niemand weiß, wann das sein wird.

Wie hoch ist der Preisabschlag?

Eine feste Prozentzahl gibt es nicht. Der Abschlag hängt vor allem von Alter und Gesundheitszustand der berechtigten Person, vom Wert der genutzten Räume, von der Lage und von den Kostenregelungen im Vertrag ab. Je höher das Alter, desto kürzer die erwartete Dauer und desto kleiner in der Regel der Abschlag. Je mehr Fläche betroffen ist, desto höher. Gutachter rechnen meist mit dem Barwert über die Restlebenserwartung, Käufer rechnen zusätzlich mit ihrem Risiko. Hinterfragen Sie jede Zahl, die Ihnen genannt wird: Steht dahinter der steuerliche Kapitalwert oder eine marktbasierte Bewertung?

Wer kauft eine Immobilie mit Wohnrecht?

Der Käuferkreis ist kleiner als bei freien Objekten. Typisch sind Kapitalanleger mit langem Horizont, Familienangehörige, die später selbst einziehen wollen, und Käufer, die den Abschlag bewusst als Einstieg nutzen. Banken beleihen belastete Objekte vorsichtiger, was die Finanzierung erschwert. Saubere Unterlagen helfen: aktueller Grundbuchauszug, der Wohnrechtsvertrag, Angaben zur Kostenverteilung und zum Alter der berechtigten Person. Was Käufer an Nebenkosten und Steuern einplanen, erklären die Ratgeber Nebenkosten beim Immobilienkauf und Steuern beim Immobilienkauf. Wer als Käufer in Berlin sucht, findet Orientierung im Leitfaden Wohnung kaufen in Berlin.

Gehört das Wohnrecht dem Verkäufer selbst, handelt es sich um ein Ruhestandsmodell: Sie verkaufen Ihre Immobilie, behalten sich ein Wohnrecht vor und bleiben wohnen. Der Kaufpreis fällt entsprechend niedriger aus. Vergleichen Sie dieses Modell mit Alternativen wie Teilverkauf, Verkauf mit Rückmiete oder Leibrente und lassen Sie sich die Folgen für Steuer, Pflege und Erben erklären, bevor Sie unterschreiben.

Besonderheiten bei Berliner Altbau und Eigentumswohnungen

Bei Berliner Altbauwohnungen fällt der Wert des Rechts schon deshalb ins Gewicht, weil Mietwert und Verkehrswert pro Quadratmeter hoch sind. Ist nur eine Person berechtigt, hängt der Abschlag stark an deren Alter. Bei Eigentumswohnungen kommen Teilungserklärung und Hausgeld ins Spiel, bei Objekten in Milieuschutzgebieten zusätzliche Auflagen für Umbau und Verkauf, Details im Beitrag Milieuschutz in Berlin. Verkaufen Sie innerhalb der Spekulationsfrist, prüfen Sie außerdem die Steuer: Steuern beim Wohnungsverkauf in Berlin. Und wenn Sie einen Makler beauftragen, lohnt ein Blick in den Ratgeber Maklervertrag in Berlin.

Mythen und Fakten: Der Schnelltest zum Wohnrecht

Zum Abschluss ein Selbsttest. Sieben Aussagen, die in Familien und im Netz oft kursieren. Stimmt das, oder stimmt es nicht? Zu jeder Antwort gibt es die Begründung mit Rechtsgrundlage:

Mythen-Quiz: Stimmt das beim Wohnrecht?

Sieben Aussagen, die in Familien und im Netz häufig kursieren. Wählen Sie „Stimmt“ oder „Stimmt nicht“ und lesen Sie die Begründung.

Frage 1 von 7Punkte: 0

Alle Aussagen mit Erklärung lesen
  1. Ein Wohnrecht muss im Grundbuch stehen, damit es auch gegenüber einem neuen Eigentümer wirkt.
    Stimmt.
    Das Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB). Sie entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch, Abteilung II. Ohne Eintrag besteht höchstens ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Vertragspartner.
  2. Die Erben des Berechtigten übernehmen das Wohnrecht.
    Stimmt nicht.
    Das Wohnrecht ist höchstpersönlich und nicht übertragbar (§ 1092 BGB). Es erlischt mit dem Tod. Nur das Dauerwohnrecht nach dem WEG ist vererblich.
  3. Wer ein Wohnrecht hat, darf die Wohnung ohne Weiteres untervermieten.
    Stimmt nicht.
    Die Ausübung einem anderen zu überlassen, geht nur mit Gestattung des Eigentümers (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer vermieten möchte, braucht meist einen Nießbrauch. In Berlin kommt das Zweckentfremdungsverbot hinzu.
  4. Mit dem dauerhaften Umzug ins Pflegeheim erlischt das Wohnrecht automatisch.
    Stimmt nicht.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt das Recht bestehen. Regelt der Vertrag den Heimfall nicht, kann sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Zahlungsanspruch ergeben (BGH V ZR 168/07).
  5. Der Verzicht auf ein Wohnrecht kann als Schenkung gelten.
    Stimmt.
    Der Bundesgerichtshof hat den Verzicht als Schenkung an den Eigentümer gewertet (X ZR 65/17). Das Sozialamt kann den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB innerhalb von zehn Jahren auf sich überleiten.
  6. Nach dem Tod verschwindet das Wohnrecht von selbst aus dem Grundbuch.
    Stimmt nicht.
    Das Recht erlischt, der Eintrag bleibt. Der Eigentümer beantragt die Löschung beim Grundbuchamt, in der Regel mit der Sterbeurkunde. Welche Frist gilt, regelt § 23 GBO.
  7. Der steuerliche Kapitalwert entspricht automatisch dem Preisabschlag beim Verkauf.
    Stimmt nicht.
    Der Kapitalwert nach § 14 BewG ist ein Steuerwert. Beim Verkauf bewertet ein Gutachter das Recht marktbasiert, meist über Restlebenserwartung und Liegenschaftszinssatz. Beide Werte können deutlich abweichen.

Quellen: §§ 1092, 1093 BGB, § 528 BGB, § 23 GBO, § 14 BewG, BGH V ZR 168/07, BGH X ZR 65/17. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

Checkliste: Unterlagen und Schritte für Ihr Wohnrecht

Mit dieser Checkliste behalten Sie den Überblick, vom ersten Gespräch in der Familie bis zur späteren Löschung. Haken setzen, Fortschritt sehen, bei Bedarf alles zurücksetzen:

Checkliste: Unterlagen und Schritte für ein Wohnrecht

Haken setzen und den Überblick behalten. Die Liste folgt dem Weg vom ersten Gespräch bis zur späteren Löschung.

0 von 18 erledigt

1. Unterlagen sammeln

2. Inhalt des Wohnrechts festlegen

3. Notar und Grundbuch

4. Später: Verkauf oder Löschung

Der Fortschritt wird nur im geöffneten Fenster gespeichert und nicht übertragen. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

Häufige Fragen zum Wohnrecht auf Lebenszeit

Wie lange gilt ein Wohnrecht auf Lebenszeit und kann es früher enden?

Ein Wohnrecht auf Lebenszeit gilt bis zum Tod des Berechtigten. Früher endet es nur durch einen Verzicht mit Löschung im Grundbuch, durch eine vereinbarte Befristung oder Bedingung oder, je nach Rang, durch eine Zwangsversteigerung. Ein Umzug ins Pflegeheim beendet das Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von selbst. Vorsicht beim Verzicht: Er kann als Schenkung gelten und Rückforderungen des Sozialamts auslösen (§ 528 BGB). Alle Fälle im Überblick: Wann endet ein Wohnrecht?

Kann man ein Wohnrecht vererben, verkaufen oder übertragen?

Nein. Das Wohnrecht nach § 1093 BGB ist höchstpersönlich, nicht übertragbar (§ 1092 BGB) und erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Erben können es weder übernehmen noch verkaufen. Möglich ist nur, die Ausübung einem anderen zu überlassen, wenn der Eigentümer das gestattet hat. Anders ist es beim Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, das veräußerlich und vererblich ist. Den Vergleich zeigt die Tabelle zu Wohnrecht, Nießbrauch und Dauerwohnrecht.

Darf man mit einem Wohnrecht die Wohnung vermieten?

Nicht ohne Weiteres. Die Ausübung des Wohnrechts darf nur mit Gestattung des Eigentümers einem Dritten überlassen werden (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). In Berlin gilt zudem das Zweckentfremdungsverbot, zum Beispiel für Ferienvermietungen. Wer Mieteinnahmen behalten möchte, braucht in der Regel einen Nießbrauch. Mehr dazu im Ratgeber zum Nießbrauchrecht und im Beitrag Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.

Wer zahlt Reparaturen und laufende Kosten beim Wohnrecht?

Im Regelfall trägt der Berechtigte die Verbrauchskosten und die gewöhnliche Unterhaltung, also kleine Reparaturen und Schönheitsreparaturen (§ 1041 BGB entsprechend). Der Eigentümer zahlt außergewöhnliche Maßnahmen wie Dach, Fassade oder Heizungstausch sowie die Grundsteuer. Der Vertrag kann das anders regeln, und das sollte er auch. Bei Eigentumswohnungen kommt das Hausgeld hinzu, siehe Hausgeld bei der Eigentumswohnung.

Wie wird der Wert eines Wohnrechts berechnet?

Steuerlich gilt: Kapitalwert gleich Jahreswert mal Vervielfältiger (§ 14 BewG). Der Jahreswert ist im Kern die ortsübliche Miete für ein Jahr, höchstens aber der steuerliche Wert der Immobilie geteilt durch 18,6 (§ 16 BewG). Den Vervielfältiger liefert die BMF-Tabelle, für 2026 zum Beispiel 9,393 für eine 75-jährige Frau. Beim Verkauf bestimmt dagegen ein Gutachter den Wert marktbasiert. Mit dem Rechner im Ratgeber berechnen Sie den steuerlichen Kapitalwert.

Kann man eine Immobilie mit Wohnrecht verkaufen und wie hoch ist der Abschlag?

Ja. Das Wohnrecht bleibt im Grundbuch bestehen und bindet den Käufer. Eine feste Prozentzahl für den Abschlag gibt es nicht. Entscheidend sind Alter und Gesundheit der berechtigten Person, der Wert der genutzten Räume, die Lage und die Kostenregelung im Vertrag. Der steuerliche Kapitalwert ist dafür nur ein grober Anhaltspunkt, ein Gutachter ermittelt den Abschlag marktbasiert. Der Käuferkreis ist kleiner als bei freien Objekten, saubere Unterlagen helfen bei der Vermarktung. Steuern beim Verkauf erklärt der Ratgeber Steuern beim Wohnungsverkauf in Berlin.

Wie löscht man ein Wohnrecht nach dem Tod im Grundbuch?

Mit dem Tod erlischt das Recht, der Eintrag bleibt aber bestehen. Der Eigentümer stellt einen Löschungsantrag beim Grundbuchamt und weist den Tod mit der Sterbeurkunde nach. Sind Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen, darf das Grundbuchamt innerhalb eines Jahres nach dem Tod nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers löschen (§ 23 GBO). Ein Löschungserleichterungsvermerk wie „löschbar bei Todesnachweis“ vermeidet diese Hürde.

Die Antworten geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: Oktober 2026.

Fazit: Wohnrecht auf Lebenszeit richtig regeln

Ein Wohnrecht auf Lebenszeit sichert das Zuhause, ist aber kein Selbstläufer. Es erlaubt das Wohnen, nicht das Vermieten, ist weder übertragbar noch vererbbar und bleibt ohne Löschung im Grundbuch stehen. Die großen Streitpunkte lassen sich vorab regeln: Kosten, Vermietung, Heimfall, Rang und Löschungserleichterung. Rechnen Sie den Wert mit der aktuellen BMF-Tabelle 2026 und trennen Sie Steuerwert und Marktwert. Wer verkaufen möchte, sollte den Abschlag marktbasiert klären lassen. Und lassen Sie jeden Vertrag vor der Unterschrift von Notar oder Fachanwalt prüfen.

„Ein Wohnrecht regelt, wer wohnen darf. Wer zahlt, was im Pflegefall passiert und was beim Verkauf gilt, muss im Vertrag stehen, bevor die Familie es braucht.“

Leonard Stein, Geschäftsführer IMMODO

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